Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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steuer unterliegenden Leistungen, d.h. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, der obligatorischen Unfallversicherung einschliesslich der Militärversicherung18 sowie jegliche Leistungen aus Lebensversicherungen, ab.

Artikel 9 Absatz 1bis, 3, 4 und 5 E-VStG

Absatz 1bis

Die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Kundenguthaben, Obligationen und Geldmarktpapieren, kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten sowie ausländischen Beteiligungsrechten wird neu einer inländischen Zahlstelle obliegen (in der Regel einer Bank als Institution, welche die

Kapitalerträge auszahlt). Das Zahlstellenprinzip ist der Schweizer Rechtsordnung nicht unbekannt, da es bereits nach Artikel 6 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und er Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind19 (nachfolgend „Zinsbesteuerungsabkommen“) definiert und angewendet wird. Auch das Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das Protokoll vom 20. März 201220 und das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt21 (nachfolgend „Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich“) die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen sind, beinhalten das Zahlstellenprinzip.

Die in Artikel 9 Absatz 1bisE-VStG vorgeschlagene Definition der Zahlstelle orientiert sich am Zahlstellenkonzept von Artikel 4 der Europäischen Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und an Artikel 2 Buchstabe e des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich22 und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Oesterreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und Finanzmarkt23. Sie ist hingegen nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem Begriff der „financial institution“ gemäss dem internationalen AIA.

Der Wechsel zum Zahlstellenprinzip ändert nichts am Sicherungscharakter der Verrechnungssteuer. Die betreffenden Erträge müssen von der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung deklariert werden. Die ordnungsgemässe Deklaration

18 Vgl. auch Art. 66 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1).

19 SR 0.641.926.81

20 SR 0.672.936.74

21 SR 0.672.916.33

22 SR 0.672.936.74

23 SR 0.672.916.33