Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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führt zur Rückerstattung bzw. Anrechnung der Verrechnungssteuer. Der Steuersatz bleibt unverändert bei 35 Prozent (ausser bei Versicherungs- und Vorsorgeleistungen, wo die geltenden Steuersätze ebenfalls beibehalten werden).
Zur Verantwortung der Zahlstelle gehört es zu beurteilen, ob ein der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegender Ertrag vorliegt. Die Auferlegung dieser Pflicht ist gerechtfertigt, weil das Verfahren zur Erhebung der Verrechnungssteuer auf dem Selbstveranlagungsprinzip beruht, sodass für den Steuerpflichtigen strengere Pflichten als bei den direkten Steuern bestehen. Der Steuerpflichtige, vorliegend die Zahlstelle, ist gehalten, selber zu bestimmen, ob die Steuer erhoben werden muss. Damit bleibt es beim Charakter der Verrechnungssteuer als Steuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip.
Ein weiteres Ziel der Änderungsvorschläge ist es, Massnahmen zu verhindern, die der Umgehung der Steuer dienen könnten. Insbesondere die Errichtung eines Offshore-Vehikels zwischen der inländischen Zahlstelle und der in der Schweiz ansässigen natürlichen Person könnte diese Absicht unterlaufen.
Die Zahlstelle hat die Steuer auch dann zu entrichten, wenn die Zahlung zwar nicht direkt an eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz erfolgt, jedoch erwiesenermassen eine solche Person «wirtschaftlich Berechtigte» ist.
Mit Zahlstellen sind in erster Linie Banken gemeint. Als Zahlstellen kommen aber auch Effektenhändler im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG; SR 954.1) oder inländische Versicherer und Vorsorgeeinrichtungen in Frage. Unter den Begriff der Zahlstelle fällt jeder Wirtschaftsbeteiligte, der der wirtschaftlich berechtigten Person oben erwähnte Erträge zahlt. Auch der Schuldner der steuerbaren Leistung kann zur Zahlstelle werden, wenn er steuerbare Erträge direkt an die wirtschaftlich berechtigte Person ausrichtet.
Absatz 3
Absatz 3 hält mit Bezug auf die kollektiven Kapitalanlagen fest, dass die für diese geltenden Vorschriften für alle Personen, welche entsprechende Funktionen (vgl. Art. 10 Abs. 2 E-VStG) ausüben, sinngemäss gelten. Ferner wird – im Einklang mit der Regelung im Bereich der direkten Steuern festgehalten, dass Investmentgesellschaften mit festem Kapital den Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden.
Absatz 4
In Absatz 4 findet sich eine Legaldefinition der strukturierten Produkte (vgl. hierzu auch Art. 4 Abs. 1 Bst. C E-VSTG oben sowie Ziff. 3.7 hievor).
Absatz 5
Der Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip führt bei der Verrechnungssteuer somit einen neuen Begriff ein: die wirtschaftlich berechtigte Person. Das Konzept allerdings ist nicht neu, denn in der Wegleitung der ESTV vom 1. Juli 2013 zur EU-Zinsbesteuerung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) ist der Begriff wirtschaftlich berechtigte Person bereits enthalten. Der Begriff umfasst die Endempfängerin oder den Endempfänger der Leistung, das heisst jede Person, welcher der steuerbare Ertrag wirtschaftlich zuzuweisen ist (faktische Verfügungs-