Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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Nach Artikel 12 Absatz 1quaterE-VStG entsteht die Steuerforderung bei Erträgen, welche von der Zahlstelle zu entrichten sind, im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift.

Gemäss Absatz 2 entsteht Steuerforderung bei die Versicherungs- und Vorsorgeleistungen mit der Erbringung der Leistung.

Im Falle der Kapitalisierung von Erträgen oder einer Sitzverlegung ins Ausland nach Artikel 12 Absatz 2bisE-VSTG entsteht die Steuerforderung unmittelbar mit der Kapitalisierung respektive mit dem Wegzug.

Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, b und c sowie Absatz 1bis E-VStG

Der Verrechnungssteuersatz auf den Erträgen beweglichen Vermögens (mit Ausnahme der Versicherungs- und Vorsorgeleistungen) beträgt gegenwärtig 35 Prozent (Art. 13 Bst. a VStG). Hier gibt es keine Änderung: sowohl auf nach dem Zahlstellenprinzip erfassten steuerbaren Leistungen wie auch nach dem Schuldnerprinzip erfassten steuerbaren Leistungen (insb. Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten) bleibt demnach ein Steuersatz von 35 Prozent anwendbar.

Die Steuer wird im Zahlstellenprinzip gekürzt um die nicht rückforderbare, ausländische Quellensteuer (Abs. 1bis). Dabei handelt es sich um Quellensteuern auf ausländischen Titeln, die von Staaten erhoben werden, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen besteht (sog. Residualsteuer). Für die Erhebung der Verrechnungssteuer nicht relevant sind demgegenüber ausländische Quellensteuern, für welche der steuerpflichtigen Person ein Rückerstattungsanspruch gemäss einem Doppelbesteuerungsabkommen zusteht. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, erfolgt keine Anrechnung.

Die Terminologie unter Buchstabe b und c wird der geltenden Versicherungs- und Vorsorgegesetzgebung angepasst.

Erläuterungen zu Artikel 14 Absatz 2 E-VStG

Der Steuerpflichtigen hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs eine Bescheinigung auszustellen. Neu hat er die Bescheinigung unaufgefordert immer und nicht nur auf Verlangen auszustellen (vgl. auch die Kommentierung zu Art. 48 E-VStG).

Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b und d E-VStG

Die für die Fälligkeit der Steuerschuld vorgesehene Lösung bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens für die Zahlstelle, die gehalten sein wird, innert dreissig Tagen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres die Verrechnungssteuer für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben , bis bis

a, b , c und d sowie Absatz 1 : E-VStG zu entrichten. Dies entspricht dem Grundsatz, der heute für die Zinsen auf Kassenobligationen und auf Kundenguthaben gilt (Art. 16 Bst. a VStG). Indes wird klargestellt, dass neu nicht das Geschäftsvierteljahr sondern das Kalendervierteljahr massgebend ist.