Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 1 und 4 E-VStG
Für Versicherungs- und Vorsorgeleistungen soll ebenfalls das Zahlstellenprinzip zur Anwendung gelangen. Damit wird der Versicherer bzw. die Vorsorgeeinrichtung zur Zahlstelle, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es erfolgt daher eine begriffliche Anpassung, wonach der Begriff des Versicherers durch jenen der Zahlstelle ersetzt wird. Ferner wird die Terminologie der geltenden Versicherungs- und Vorsorgegesetzgebung angepasst.
Ferner wird in Absatz 4 eine Delegationsnorm geschaffen, welche die Regelung für Inhalt, Form und Fristen der diesbezüglichen Meldungen sowie die zu verwendende Personen-Identifikationsnummer auf Verordnungsstufe ausdrücklich ermöglicht.
Erläuterungen zu Artikel 20 E-VStG
Hier erfolgt eine Anpassung der Verweise. Artikel 20 E-VStG regelt das Meldeverfahren für die inländischen Beteiligungserträge, welche dem Schuldnerprinzip unterliegen.
Erläuterungen zu Artikel 20a E-VStG
Die Meldeoption wird im revidierten Verrechnungssteuergesetz in den Artikeln 19, 20 und 20a geregelt. Bei Versicherungs- und Vorsorgeleistungen (Art. 19) und inländischen Beteiligungsrechten (Art. 20) werden die bestehenden Meldetatbestände unverändert fortgeführt.
Zusätzlich wird in Artikel 20a E-VStG eine Meldeoption im Zahlstellenprinzip eingeführt. Sie ist – soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – für alle nach dem Zahlstellenprinzip erfassten steuerbaren Leistungen möglich. Die Meldung setzt eine ausdrückliche Ermächtigung des Empfängers resp. der wirtschaftlich Berechtigten an den steuerbaren Leistungen voraus. Im Zweifelsfall ist die Steuer zu entrichten.
Der Empfänger der Kapitalerträge kann einmal pro Kalenderjahr für die Meldung optieren. Dies hat für das folgende Kalenderjahr bis spätestens zum 30. November des vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Meldung erfolgt an die Zahlstelle. Unter dem Kalenderjahr ist kein Wechsel erlaubt. Die Meldeoption gilt bis auf Widerruf. Der nähere Inhalt der Meldung sowie weitere Fristen, innerhalb welcher die Zahlstelle die Meldungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermitteln muss, werden in der Verordnung geregelt. Die Meldeoption gilt jeweils für den gesamten Kontenstamm einer Person.
Entscheidet sich eine Person für die Meldung, entfällt die Steuerentrichtung. Die Person ist aber unverändert verpflichtet, die betreffenden Erträge in der Steuererklärung zu deklarieren.
Ferner wird in Absatz 4 eine Delegationsnorm geschaffen, welche die Regelung für Inhalt, Form und Fristen der diesbezüglichen Meldungen sowie die zu verwendende Personen-Identifikationsnummer auf Verordnungsstufe ausdrücklich ermöglicht.