Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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befugnis). Bei natürlichen Personen überschneiden sich in der Regel die beiden Begriffe «wirtschaftlich berechtigte Person» im Sinne der Gesetzgebung über die Geldwäscherei und der EU-Zinsbesteuerung auf der einen und «nutzungsberechtigte Person» nach dem Verrechnungssteuergesetz (gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) auf der anderen Seite.
Erläuterungen zu Artikel 10 E-VStG
Artikel 10 Absatz 1 des geltenden Rechts regelt die Steuerpflicht. Da die Steuerpflicht auf Erträgen aus Obligationen, ausländischen Beteiligungsrechten, Zinsen auf Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen sowie entsprechenden Ertragsausschüttungen (resp. Thesaurierungen) von kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten sowie Leistungen aus Versicherungen und Vorsorge nicht mehr dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt, sondern neu der Zahlstelle, ist Absatz 1 anzupassen: Im neuen Absatz 1 Buchstabe a sind die Fälle aufgeführt, in denen das Zahlstellenprinzip gilt. In Absatz 1 Buchstabe b sind die Fälle aufgezählt, in denen die Steuerpflicht weiterhin dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt. Das Schuldnerprinzip gilt auch für den in Artikel 4a VStG geregelten Erwerb eigener Beteiligungsrechte und die Lotteriegewinne nach Artikel 6 VStG.
Ferner wird im jeweiligen Ziffer 2 festgehalten, dass es für die Ausschüttungen und Thesaurierungen der kollektiven Kapitalanlagen und für die strukturierten Produkte massgeblich ist, woraus die Erträge der kollektiven Kapitalanlagen und der strukturierten Produkte stammen. Die Bestimmung hält fest, dass die kollektive Kapitalanlage oder der Emittent des strukturierten Produkts die Erträge, die der Verrechnungssteuer unterliegen separat auszuweisen oder zu verbuchen (im Falle der Thesaurierung) hat, soll das Zahlstellenprinzip zur Anwendung gelangen. Erfolgt kein gesonderter Ausweis bzw. keine Ausschüttung über einen gesonderten Coupon, so gilt für sämtliche Erträge das Schuldnerprinzip.
Absätze 2 und 3
In Absatz 2 erfolgen Anpassungen aufgrund der Ausdehnung des Steuerobjekts auf Erträge ausländischer Kapitalanlagen und aufgrund des partiellen Wechsels auf das Zahlstellenprinzip. Absatz 3 bezeichnet den Emittenten des strukturierten Produkts als Schuldner der steuerbaren Leistung.
Erläuterungen zu Artikel 11 Absatz 1 E-VStG
Die Umschreibung der Art der Erfüllung der Steuerpflicht wird ergänzt mit dem Verweis auf die Meldeoption für nach dem Zahlstellenprinzip erfasste steuerbare Leistungen, welche im neuen Art. 20a E-VStG geregelt ist.
Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 1, 1quater, 2 und 2bis E-VStG
Artikel 12 E-VStG regelt die Entstehung der Steuerforderung. Artikel 12 Absatz 1 E-VStG betrifft die dem Schuldnerprinzip unterliegenden steuerbaren Leistungen, d.h. Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten und Lotteriegewinne.