Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 1 E-VStG
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das Zahlstellenprinzip, in dem der Begriff „Schuldner“ gestrichen wird. Dies darum, weil die Steuer sowohl vom Schuldner wie auch von der Zahlstelle abgezogen werden kann.
Erläuterungen zu Artikel 36a Absatz 1bis
Für die korrekte Verarbeitung insbesondere der bei der Zahlstelle eingehenden freiwilligen Meldungen ist eine eindeutige Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person unumgänglich (vgl. Erläuterungen zu Art. 20a vorstehend). Nur so kann sichergestellt werden, dass die Meldungen für die Zwecke der direkten Steuern an die richtigen Empfängerkantone (z.B. Wohnsitzkanton des wirtschaftlich Berechtigten) weitergeleitet werden und so auch das Steuergeheimnis gewahrt wird. Im Bereich der juristischen Personen und der im Handelsregister eingetragenen übrigen Unternehmen, bietet die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)24 Gewähr für eine eindeutige Identifikation. Für die natürlichen Personen stellt die Personen-Identifikationsnummer ein taugliches und eindeutiges Identifikationsmerkmal dar. Dabei wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, über die konkret zu verwendende Personen-Identifikationsnummer (eine sektorielle Personen-Identifikationsnummer oder beispielsweise die AHV-Versichertennummer25) zu entscheiden.
Mit der Regelung in Artikel 36a Absatz 1bisE-VStG wird – falls sich der Bundesrat für die Verwendung der AHV-Versichertennummer durch die Behörden nach Artikel 36 VStG entscheiden sollte – die in Artikel 52e AHVG erforderliche formellgesetzliche Grundlage geschaffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Versichertennummer vorliegend zur Identifikation im Zusammenhang mit der freiwilligen Meldeoption dienen würde. Dies bedeutet u.a., dass es der wirtschaftlich berechtigten Person frei steht, von der Meldeoption Gebrauch zu machen und hierfür ihre AHV-Versichertennummer bekannt zu geben oder aber bei der Steuerentrichtung mit anschliessendem Rückerstattungsantrag zu verbleiben. Ferner wäre den Zahlstellen aufgrund des Wortlauts von Artikel 36a Absatz 1bisE-VStG eine weitere Verwendung, Bearbeitung, Nutzung, Sammlung oder Auswertung der ihnen so zur Kenntnis gelangten AHV-Versichertennummern mit der vorliegenden Vorlage untersagt, denn sie sind keine Behörden im Sinne von Artikel 36 VStG.
Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 E-VStG
Ergänzung der Verweise auch auf den neuen Artikel 20a E-VStG für das Meldeverfahren für der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegende Kapitalerträge.
Erläuterungen zu Artikel 38a E-VStG
24 Gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG), SR 431.03.
25 Gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10.