Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Zwecks korrekter Steuererhebung bzw. Verarbeitung der freiwilligen Meldeoptionen soll beim Zahlstellenprinzip auf die an steuerbaren Erträgen wirtschaftlich berechtigten Personen abgestellt werden. Die Zahlstelle muss die wirtschaftlich berechtigte Person gestützt auf die für sie geltenden Sorgfaltspflichten (z.B. für Banken namentlich jene auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0); insbesondere die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, VSB) feststellen und dabei sämtliche ihr bekannte Umstände berücksichtigen. Den Zahlstellen sollen mit dieser Gesetzesvorlage keine zusätzlichen Pflichten bezüglich Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person auferlegt werden26.
Nebst Banken können beispielsweise auch Versicherer, Vorsorgeeinrichtungen, Notare oder Vermögensverwalter zur Zahlstelle werden. Agieren solche Personen als Zahlstellen, ist davon auszugehen, dass sie als Finanzintermediäre dem GwG unterstellt sind und daher die entsprechenden Sorgfaltspflichten zur Feststellung von wirtschaftlich berechtigten Personen erfüllen müssen. Ausnahmen bzw. andere anwendbare Sorgfaltspflichten sind jedoch denkbar, weshalb die Norm offen formuliert ist.
Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c E-VStG
Beantragt eine Person die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip, ist zwingend die Steuerabzugsbescheinigung der Zahlstelle beizulegen (vgl. die Kommentierung zu Art. 14 Abs. 2 E-VStG). Diese Bestimmung ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine Rückerstattung auf Erträgen gewährt wird, bei denen die Meldeoption genutzt und damit der ESTV keine Verrechnungssteuer abgeliefert wurde.
Erläuterungen zu Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b E-VStG
Ergänzung der Verweise auch auf den neuen Artikel 20a E-VStG für das Meldeverfahren für der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegende Kapitalerträge.
Erläuterungen zu Artikel 70c E-VStG
Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss den Artikeln 11-13 des Bankengesetzes wurden durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer von der Verrechnungssteuer vom 15. Juni 2012 mit einer Frist von 4 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung (In Kraft ist die Bestimmung seit dem 1. Januar 2013) von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Da für die Einführung des Zahlstellenprinzips ab Inkrafttreten dieser Revision eine Anpassungsfrist eingeräumt wird und die genannte Befreiung der bestehenden Finanzinstrumenteper 1. Januar 2017 ausläuft, ist eine Verlängerung dieser Massnahme
26 Die Ausführungen entsprechen den Erläuterungen zum Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das Protokoll vom 20. März 2012 und dem Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, vgl. die entsprechende Botschaft, BBL 2012/4965.