Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Allgemeines

Der heute geltenden Verrechnungssteuer unterliegen Zinsen auf inländischen Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben, Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten, Erträge aus Anteilen inländischer kollektiver Kapitalanlagen, Zinsen auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen, Lotteriegewinne und bestimmte Versicherungsleistungen. Die Steuer wird beim Schuldner der steuerbaren Leistung (also an der Quelle) erhoben. Dieser richtet dem Leistungsempfänger den um den Steuerbetrag gekürzten Nettoertrag aus (sog. Überwälzung) und überweist den entsprechenden Steuerbetrag der ESTV. Der Steuersatz beträgt 35 Prozent, auf Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen) 8 bzw. 15 Prozent (Leibrenten).

Da die Verrechnungssteuer an der Quelle erhoben wird, weiss der Leistungsschuldner in vielen Fällen, namentlich bei Inhaberpapieren, nicht, an welchen Begünstigten er die steuerbare Leistung ausrichtet (sog. Anonymität der Erhebung der Verrechnungssteuer).

1.2.2 Subjekte der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben, also an der Quelle. Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das eine Obligation ausgibt und darauf den Gläubigern Zinsen ausrichtet. In diesem Zusammenhang wird auch vom sog. Schuldnerprinzip der Verrechnungssteuer gesprochen. Steuersubjekte der Verrechnungssteuer sind für den vorliegenden Kontext namentlich inländische Banken, Sparkassen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie inländische Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen und inländische Versicherungsgesellschaften. Ausländische Gesellschaften sind bloss dann Subjekte der Verrechnungssteuer, wenn sie zwar ihren statutarischem Sitz im Ausland haben, tatsächlich jedoch aus der Schweiz heraus geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben.

1.2.3 Erfüllung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht wird im Bereich der Verrechnungssteuer grundsätzlich durch Entrichtung der Steuer erfüllt. Wo dies gesetzlich vorgesehen ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann in bestimmten Konstellationen (d.h. bei Versicherungsleistungen sowie im Bereich der Beteiligungserträge bei Leistungen, die anlässlich einer amtlichen Kontrolle geltend gemacht werden, bei Gratisaktien, bei Naturaldividenden und Liquidationsüberschüssen und bei der Sitzverlegung ins Ausland) anstatt der Entrichtung der Steuer das Meldeverfahren zur Anwendung gelangen. Insbesondere bei der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen ist die Entrichtung die Regel und die Meldung die Ausnahme. Dieses bewirkt, dass die Pflicht zur Steuerentrichtung durch Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt wird. Damit kann der Steuerpflichtige die entsprechende Leistung ungekürzt (d.h. brutto) an den Leistungsbegünstigten überweisen.

Das Meldeverfahren findet u.a. für Dividendenausschüttungen im nationalen und im internationalen Konzernverhältnis Anwendung und ist an bestimmte Regeln bzw.