Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Voraussetzungen gebunden. Ferner stellen Meldungen im Bereich der Versicherungsleistungen den Regelfall dar. Nur auf Einspruch des Versicherungsnehmers hin wird statt dessen die Verrechnungssteuer erhoben. Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich steuerbefreite inländische institutionelle Anleger (d.h. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer), so ist die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung ebenfalls möglich (vgl. Art. 38a VStV).
1.2.4 Rückerstattung
Inländische Leistungsbegünstigte kommen in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie den steuerbaren Ertrag bei den direkten Steuern korrekt deklarieren (sog. Sicherungszweck der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern). Für inländische Defraudanten stellt die Verrechnungssteuer hingegen eine definitive Belastung dar (Fiskalzweck der Verrechnungssteuer). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für ausländische Leistungsbegünstigte, es sei denn, sie können ein Abkommen, typischerweise ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und der Schweiz anrufen und die Verrechnungssteuer so ganz oder teilweise (ein Teil wird zurückerstattet, der Rest stellt als sog. Residualsteuer eine definitive Belastung dar) zurückverlangen.
Im innerstaatlichen wie auch im internationalen Verhältnis hat nur Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer, wer u.a. bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswerts besass (im internationalen Kontext sog. beneficial ownership). Zudem ist die Rückerstattung in denjenigen Fällen unzulässig, in welchen sie zu einer Steuerumgehung bzw. zu einem Abkommensmissbrauch führt.
1.2.5 Steueraufkommen
Im Durchschnitt der Fünfjahresperiode 2009-2013 generierte die Verrechnungssteuer ein Steueraufkommen von rund 5 Milliarden CHF pro Jahr. Die jährlich ausgewiesenen Verrechnungssteuereinnahmen ergeben sich aus dem Saldo aus Eingängen in betreffenden Jahren, abzüglich der Rückerstattung von Eingängen desselben Jahres oder aus früheren Jahren. Gründe, weshalb dieser Saldo der Verrechnungssteuereingänge und -rückerstattungen nicht Null beträgt, sind namentlich:
Residualsteuer: darunter wird im Folgenden die bloss teilweise Rückerstattung resp. die fehlende Möglichkeit zur Geltendmachung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis verstanden. Die Residualsteuer ist für einen bedeutenden Teil des Nettoaufkommens verantwortlich. Die ESTV stellt dabei durch Prüfungen sicher, dass Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur denjenigen Personen gewährt wird, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, und bei denen die abkommensrechtlichen Voraussetzungen (wie Ansässigkeit, beneficial ownership sowie kein Abkommensmiss-