Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Das Zahlstellenprinzip wird in der nachfolgenden Grafik schematisch dargestellt:
Im System des Zahlstellenprinzips erfolgt die Steuererhebung – anders als bei der geltenden Verrechnungssteuer – nicht mehr anonym. Die Zahlstelle kann (und muss) den Leistungsbegünstigten identifizieren. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die Steuer nicht mehr unabhängig von der Person des Leistungsempfängers zu erheben, sondern differenziert ausgestaltet und im Rahmen des Möglichen auf die Bedürfnisse des Kapitalmarkts ausgerichtet. Im Vordergrund steht dabei die Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Für juristische Personen bestehen Buchführungspflichten, durch welche die Sicherungsfunktion der Steuer nach Zahlstellenprinzip weniger zentral ist. Hier kann eine Ausnahme von der Verrechnungssteuer erfolgen.
Eine Steuer nach Zahlstellenprinzip erfasst neben Erträgen von inländischen auch solche von ausländischen Schuldnern, falls die steuerbare Leistung über eine schweizerische Zahlstelle fliesst. Damit kann der bestehenden Schlechterstellung von inländischen (d.h. der Verrechnungssteuer unterliegenden) Vermögenswerten gegenüber ausländischen (d.h. bisher der Verrechnungssteuer nicht unterliegenden) Vermögenswerten begegnet und gleichzeitig die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer gestärkt werden.
Die Steuererhebung ist bei einem Zahlstellenprinzip komplexer als im geltenden, vergleichsweise einfachen System der Verrechnungssteuer nach dem Schuldnerprinzip. Demgegenüber werden die im Rückerstattungsverfahren involvierten Parteien