Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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tionelle Investoren unattraktiv. Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen stehen einer Ausgabe aus der Schweiz indessen neben fiskalischen auch regulatorische Gründe entgegen, namentlich mit Blick auf den Marktzutritt in der Europäischen Union (fehlender EU-Pass1).

Geringerer Handlungsbedarf besteht bei der Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen aus Beteiligungspapieren. Der Kapitalmarkt für Beteiligungsrechte wird von der Verrechnungssteuer weniger stark beeinträchtigt als der Kapitalmarkt für Obligationen und Geldmarktpapiere. Gründe hierfür sind namentlich die Tatsache, dass Obligationen und Geldmarktpapiere verschiedener Schuldner gleicher Bonität und gleicher Währung aus Anlegersicht weitgehend Substitute darstellen. Zudem kennen zahlreiche ausländische Rechtsordnungen ebenfalls eine Quellensteuerbelastung bei Ertragsausschüttungen aus Beteiligungspapieren.

Ein weiteres Problem betrifft den Grundsatz der Steuergerechtigkeit: Der Umstand, dass die Verrechnungssteuer ausländische Erträge, die von im Inland ansässigen Leistungsempfänger vereinnahmt werden, nicht sichern kann, obschon diese Erträge der Einkommenssteuer unterliegen (fehlende Sicherungsfunktion).

2 Ziele der Revision

2.1 Zielsetzung

Ziel der Reform der Verrechnungssteuer ist es, einerseits den schweizerischen Kapitalmarkt zu stärken. Andererseits soll die Verrechnungssteuer ihre Sicherungsfunktion für die schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuern besser erfüllen und damit zur Steuergerechtigkeit beitragen.

2.2 Wechsel zum Zahlstellenprinzip

Eine Stärkung des Schweizer Kapitalmarkts kann dadurch erreicht werden, dass im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere die heute geltende Schlechterstellung für inländische Emittenten beseitigt wird. Ein Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip ermöglicht eine differenzierte Steuererhebung abhängig von der Person des Investors (Leistungsempfänger resp. wirtschaftlich berechtigte Person), weil die Zahlstelle den Leistungsempfänger respektive die wirtschaftlich berechtigte Person ermitteln kann und muss (vgl. Ziff. 3.8.2 hienach), dies jedoch im Schuldnerprinzip nicht möglich ist (vgl. Ziff. 1.2.1 hievor).

Eine Steuer nach Zahlstellenprinzip wird von einer Zahlstelle erhoben. Der Leistungsschuldner richtet die steuerbare Leistung somit ungekürzt (brutto) an die Zahlstelle aus. Als Zahlstelle gilt, wer dem wirtschaftlich Berechtigten steuerbare Erträge ausrichtet. Als Zahlstelle qualifizieren daher in erster Linie Banken.

Das Schuldnerprinzip wird in der nachfolgenden Grafik schematisch dargestellt:

1 Mit der Revision des Kollektivanlagegesetzes soll für schweizerische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen der Zugang zum europäischen Markt gewährleistet werden (vgl. http://www.efd.admin.ch/themen/wirtschaft_waehrung/02441/?lang=de).