Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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brauch) erfüllt sind. Pro Jahr werden so im Umfang von mehreren hundert Millionen Franken Rückerstattungen verweigert, respektive nicht gewährt.

 Nachlässigkeit / Vermeidung von administrativem Aufwand: Obwohl das bewegliche Vermögen und die Erträge daraus ordnungsgemäss deklariert werden, unterbleibt die Rückforderung.

 Steuerhinterziehung.

 Transitorische Effekte: Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt in einer späteren Periode als der Verrechnungssteuereingang bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

 Präventiver Effekt, welche die Prüfungen der ESTV auf die Antragsteller, insbesondere im Bereich der Steuerumgehung und des Abkommensmissbrauchs, hat. Pro Jahr werden hier Rückerstattungen im Umfang von mehreren hundert Millionen verweigert.

1.2.6 Wichtigste Vorteile des heute geltenden Systems

Die geltende Verrechnungssteuer sichert die Besteuerung der Erträge aus inländischer Quelle auf wirksame Weise, vorab dank einer mit Bezug auf die inländischen Erträge breiten Bemessungsgrundlage und dem vergleichsweise hohen Steuersatz von 35 Prozent. Letzteres ist im internationalen Kontext zugleich als Argument für den Abschluss eines DBA mit der Schweiz zu werten.

Als vorteilhaft erweist sich auch das geltende Erhebungssystem, das vergleichsweise einfach ausgestaltet ist und geringen administrativen Aufwand verursacht. Dies insbesondere, weil die Steuer vom Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben wird, unabhängig vom Leistungsempfänger.

1.2.7 Wichtigste Probleme des heute geltenden Systems

Dem geltenden System der Verrechnungssteuer sind verschiedene Schwächen bzw. Probleme inhärent. In Bezug auf den Kapitalmarkt (insbesondere den Fremdkapitalmarkt) ist die Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen als zentrales Problem für den Schweizer Kapitalmarkt einzustufen, da insbesondere ausländische Investoren nicht bereit sind, einen Steuerabzug auf Zinsen hinzunehmen bzw. aufwändige Rückerstattungsverfahren auf sich zu nehmen. Dies führt dazu, dass im internationalen Kontext der Emissionsstandort Schweiz unattraktiv ist und Emittenten ihre Obligationen im Ausland begeben. Dies gilt mit Einschränkungen auch für schweizerische Unternehmen, welche Obligationen über ausländische Tochtergesellschaften begeben. Diese Problematik betrifft sowohl den Finanzplatz wie auch den Werkplatz Schweiz.

Sodann erscheint auch die Verrechnungssteuerbelastung auf Ausschüttungen bzw. Gutschriften einer inländischen kollektiven Kapitalanlage als zentrales Problem. Da auch bei den kollektiven Kapitalanlagen nach geltendem Recht keine nach der Person des Investors differenzierte Besteuerung erfolgt (vgl. Ziff. 1.2.1 hievor), sind inländische kollektive Kapitalanlagen insbesondere für in- und ausländische institu-