Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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entlastet, indem in bestimmten Konstellationen auf die Steuererhebung verzichtet werden kann.
Ein Zahlstellenprinzip birgt das systemimmanente Risiko, dass inländische natürliche Personen auf eine ausländische Zahlstelle ausweichen, um die Verrechnungssteuer zu vermeiden (sog. Verlagerung der Zahlstelle). Ein solches Verhalten hat nachteilige Auswirkungen für den Finanzplatz Schweiz wie auch für den Fiskus. Diesem Risiko ist daher in zweierlei Hinsicht zu begegnen:
Steuerehrliche Personen, die eine Meldung dem Steuerabzug vorziehen, erhalten die Möglichkeit, die freiwillige Meldung zu wählen. Damit entsteht diesen Personen kein Liquiditätsentzug, wie dies bei der Steuererhebung der Fall ist.
Personen, die eine Steuerhinterziehung mittels Einschaltung einer ausländischen Zahlstelle bezwecken, werden sich mit dem internationalen automatischen Informationsaustausch konfrontiert sehen und damit mit einem erheblichen Entdeckungsrisiko. Ein reziproker automatischer Informationsaustausch mit wichtigen Partnerstaaten (namentlich Staaten mit geografischer Nähe zur Schweiz oder solche, die über einen bedeutenden Finanzplatz, insbesondere in Bezug auf die grenzüberschreitende Vermögensverwaltung verfügen), der es den Schweizer Steuerbehörden erlaubt, die entsprechenden Informationen zu erhalten und zu verwerten, ist daher zwingende Voraussetzung für die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer.
Die Einführung einer Steuer nach Zahlstellenprinzip hat unter verschiedenen Aspekten Auswirkungen auf die Kantone und die künftigen Zahlstellen (IT-mässige Umsetzung, Implementierung der entsprechenden Prozesse und Abläufe etc.). Eine erfolgreiche Umsetzung der Steuer nach Zahlstellenprinzip bedingt daher, dass die Betroffenen bei der Umsetzung mit einbezogen werden.
Nebst einem umfassenden Wechsel zum Zahlstellenprinzip für sämtliche der geltenden Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge, d.h. sowohl für Forderungsrechte (d.h. Obligationen, Geldmarktpapiere und Bankguthaben) wie auch für Beteiligungsrechte, Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen sowie Versicherungs- und Vorsorgeleistungen und Lotteriegewinne sind grundsätzlich partielle Wechsel in verschiedenster Ausgestaltung möglich.
Auch für Erträge aus Beteiligungsrechten (z.B. Dividenden aus Aktien) könnte eine Besteuerung nach dem Zahlstellenprinzip erfolgen. Da unter Berücksichtigung des Ziels der vorliegenden Verrechnungssteuerreform – namentlich der Förderung des schweizerischen Kapitalmarkts – einerseits der Handlungsbedarf im Bereich der Beteiligungspapiere als wenig dringend eingestuft wird, und andererseits die Unternehmen des Werkplatzes nicht mit neuen Zahlstellenverpflichtungen belastet werden sollen, erscheint ein Wechsel zum Zahlstellenprinzip für Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten allerdings zumindest nicht zwingend. Ausserdem könnten die finanziellen Risiken für den Fiskus gering gehalten werden, weil das heutige, beträchtliche Steueraufkommen, welches die Verrechnungssteuer auf den Erträgen aus inländischen Beteiligungsrechten generiert, unverändert erhalten bleibt. Hingegen sollte für ausländische Beteiligungsrechte das Zahlstellenprinzip Anwendung finden. Durch die Gleichschaltung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer wird die Sicherungsfunktion in diesem Bereich sichergestellt.