Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 5 Seiten
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K163-0758
muss die Seriennummer des Gerätes sowie das Datum und die Uhrzeit der Messung festgehalten werden, um sicherzustellen, dass das Messergebnis auch später noch der kontrollierten Person zuge-
bis
ordnet werden kann (siehe Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 1 ).
3. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) und der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522)
Da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561) und somit keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, müssen die bestehenden Werte in den Verordnungen redaktionell angepasst werden.
4. Inkrafttreten
Die vorliegenden Verordnungsänderungen sollen vom Bundesrat im Frühjahr 2015 beschlossen werden. Deren Inkrafttreten ist aber erst für den 1. Juli 2016 vorgesehen, da die Kontrollbehörden genügend Zeit brauchen, um die beweissicheren Atemalkoholmessgeräte zu budgetieren und zu beschaffen und das Personale in deren Anwendung zu schulen.