Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 5 Seiten
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K163-0758
alkoholprobe durchgeführt werden.
Buchstabe b
Entspricht der bisherigen Regelung. Angepasst wurden einzig die Werte (0,15 mg/l statt 0,30 Promille), da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist. Es geht hier um Fälle, in denen die betroffene Person beispielsweise nach einem Unfall mit Fahrerflucht erst zu Hause angehalten werden kann. In diesen Fällen muss eine Blutprobe abgenommen werden, damit im Labor mittels Rückrechnung die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des relevanten Ereignisses bestimmt werden kann.
Buchstabe c
Entspricht dem bisherigen Buchstabe b. Die Formulierung wurde an Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6301) angepasst.
Buchstabe d
Nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c nSVG muss eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Absatz 2
bis
Konkretisiert Artikel 55 Absatz 3 nSVG dahingehend, dass eine Blutprobe nur dann angeordnet werden darf, wenn Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
Absätze 3 und 4
Entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3.
Artikel 13
Absatz 1
Buchstabe b
Der Hinweis, dass die Anerkennung des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat, muss nur bei Messungen mit Atemalkoholtestgeräten nach Artikel 11 gemacht werden. Bei der Messung mit einem beweissicheren Atemalkoholmessgerät ist kein solcher Hinweis notwendig, da es zur Verwendung des Resultats keine unterschriftliche Anerkennung dessen braucht.
Buchstabe c
Nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c nSVG muss eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt. Sie muss von der Polizei darauf hingewiesen werden.
Artikel 16
Absatz 3
Buchstabe a
Sowohl Rechtsmediziner und Rechtsmedizinerinnen als auch Toxikologen und Toxikologinnen müssen über einen entsprechenden Fach(arzt)titel verfügen. Die bisherige Formulierung war diesbezüglich zu unpräzis.
Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
bis Artikel 30 Buchstaben c und c und 31 Absatz 1 Buchstabe a
Da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament neu keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, werden die Werte entsprechend angepasst (0,25 mg/l statt 0,50 Promille, 0,05 mg/l statt 0,10 Promille sowie 0,40 mg/l statt 0,80 Promille).