Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 5 Seiten
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K163-0758
tes durch das Parlament neu keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, werden die Werte entsprechend angepasst (0,40 mg/l statt 0,80 Promille sowie 0,55 mg/l statt 1,10 Promille).
Um Unklarheiten zu vermeiden werden Personen, die dem Alkoholverbot nach Artikel 2a Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) unterstehen, nicht mehr eigens aufgeführt. Somit wird klar, dass auch diese den tieferen Wert der beiden Messungen unterschriftlich anerkennen können, wenn er weniger als 0,40 mg/l beträgt (und nicht nur bei Werten bis 0,25 mg/l).
Absatz 4
Die Anforderungen an die zu verwendenden Atemalkoholtestgeräte sind in Artikel 4 ff. des Entwurfs der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) über Atemalkoholmessmittel (AAMV; SR 941.210.4) geregelt.
Absatz 5
Entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Artikel 11a
Absatz 1
Eine Wartezeit von 20 Minuten oder eine Mundspülung wie bei den Atemalkoholtestgeräten (Art. 11 Abs. 1) ist bei Messungen mit Atemalkoholmessgeräten nicht nötig, da diese in der Lage sind, allfälligen Mundalkohol zu erkennen (siehe Anhang 3 der E-AAMV i.V.m Recommandation Internationale OIML R 126, Éthylomètres, Edition 2012 [OIML R 126]).
Die Wartezeit von mindestens 10 Minuten wird benötigt, damit das Atemalkoholmessgerät die Bedingungen der Probenahme kontrollieren und Anpassungen vornehmen kann (z.B. Anpassung an den tieferen Luftdruck in höher gelegenen Orten). Diese Regelung entspricht derjenigen in Deutschland (siehe DIN VDE 405-3).
Absatz 2
Zeigt das Atemalkoholmessgerät an, dass Mundalkohol vorhanden ist, muss jeweils weitere fünf Minuten mit der Durchführung der Messung gewartet werden. Somit ergibt sich eine Wartezeit von insgesamt mindestens 15 Minuten, die zum Abbau des Mundalkohols in der Regel als ausreichend erachtet wird (siehe Anhang A der OIML R 126). Eine Mundspülung erübrigt sich somit.
Absatz 3
Die Anforderungen an die zu verwendenden Atemalkoholmessgeräte sind in Artikel 7 ff. E-AAMV geregelt.
Absatz 4
Wie auch bei den Atemalkoholtestgeräten (Art. 11 Abs. 5) regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Handhabung der Atemalkoholmessgeräte auf Verordnungsebene.
Artikel 12
Absatz 1
Buchstabe a
Ziffer 1
Entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Neu ist, dass eine Blutprobe nur angeordnet werden muss, wenn keine beweissichere Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn keine Atemalkoholmessgeräte zur Verfügung stehen oder die Person an einer Erkrankung der Atemwege leidet, welche die Abgabe einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät verunmöglicht.
Ziffer 2
Verweigert die betroffene Person die unterschriftliche Anerkennung des Messergebnisses nach Artikel 11 Absatz 3 muss nur dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn keine beweissichere Atem-