Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/31: Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe · 5 Seiten
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K163-0758
Artikel 50a
Die Übergangsbestimmung galt bis zum 31. Dezember 2011 und ist somit obsolet.
Änderung der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) Artikel 63 Absatz 2
Redaktionelle Anpassung der Werte, da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561).
Artikel 63a Satz 2
Aufhebung aus redaktionellen Gründen.
Artikel 63b und 63c
Da Artikel 11 Absatz 3 SKV neu so formuliert wird, dass Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben, den tieferen Wert der beiden Messungen anerkennen können, wenn er weniger als 0,40 mg/l beträgt (siehe Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 3 SKV), ist eine spezielle Regelung betreffend das Alkoholverbot für militärische Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nicht mehr nötig.
2. Änderung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1)
Artikel 19
Sowohl die Atemalkoholtestgeräte als auch die Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.
Artikel 20
Sowohl von den durch Atemalkoholtestgeräten als auch von den durch Atemalkoholmessgeräten angezeigten Messerwerten darf kein Sicherheitsabzug vorgenommen werden. Ein solcher wurde vom Parlament bei der Festlegung des eigenen Atemalkoholgrenzwertes bereits berücksichtigt (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561). Bezüglich der Atemalkoholtestgeräte hat das Bundesgericht mit dem Urteil 6B_186/2013 vom 26. September 2013 bestätigt, dass kein Abzug vorgenommen werden darf.
Artikel 21
Regelt das Vorgehen bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit bei Atemalkoholtestgeräten und Atemalkoholmessgeräten.
bis Artikel 26 Absatz 1
Anders als bei der Atemalkoholprobe mittels Atemalkoholtestgerät muss bei der beweissicheren Atemalkoholprobe das Messergebnis nicht unterschriftlich anerkannt werden. Es muss somit anderweitig sichergestellt werden, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann. Dazu soll im Protokoll nach Anhang 2 die Seriennummer des Gerätes sowie das Datum und die Uhrzeit der Messung festgehalten werden. Da ein Atemalkoholmessgerät nach Ziffer 4.6 des Anhangs 3 der E-AAMV das Messergebnis dauerhaft aufzeichnen muss, ist somit eine Zuordnung möglich. Die Kontrollbehörden können zudem weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Zuordnung vorsehen (z.B. Ausdruck des Messergebnisses und Beilegung zum Rapport, Eingabe der Personalien der kontrollierten Person im Gerät, usw.).
Anhang 2 Ziffer 10
Redaktionelle Anpassung an den geänderten Artikel 11 Absatz 3 SKV.
Ziffer 10.1
Bei der Protokollierung der beweissicheren Atematemalkoholprobe mittels Atemalkoholmessgerät