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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
1. Aktionäre, deren Stimmrechte in der Generalversammlung ausgeübt werden, eine bis zu 20 Prozent höhere Ausschüttung der Dividende oder Rückzahlung von Kapitalreserven erhalten; oder
2. Aktionäre, deren Stimmrechte in der Generalversammlung nicht ausgeübt werden, eine bis zu 20 Prozent tiefere Ausschüttung der Dividende oder Rückzahlung der Kapitalreserven erhalten.
Art. 663bbisund Art. 663c
Aufgehoben
Art. 670
Aufgehoben
Art. 671
C. Reserven1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
I. Gesetzliche
Kapitalreserve 1. der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert
und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird (Agio);
2. die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird (Kaduzierungsgewinn);
3. weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2Die gesetzliche Kapitalreserve darf nur verwendet werden:
1. zur Deckung von Verlusten;
2. für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang;
3. zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Milderung ihrer Folgen;
4. zur Rückzahlung an die Aktionäre, soweit die gesetzlichen Gewinn- und Kapitalreserven die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3Eine Rückzahlung an die Aktionäre ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisionsexperte gestützt auf die Bilanz schriftlich bestätigt, dass nach der Rückzahlung weder die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger gefährdet werden noch begründete Besorgnis besteht, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird. Der zugelassene Revisor muss an der Generalversammlung