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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 653w

5. Gläubiger-1 Die Generalversammlung darf das Basiskapital nur tiefer festsetzen schutz

als das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital, wenn:

1. das Kapitalband anlässlich der Gründung beschlossen wird; oder

2. die Gläubiger nach Artikel 653k aufgefordert worden sind, ihre Forderungen anzumelden und eine Prüfungsbestätigung nach Artikel 653m vorliegt.

2Setzt der Verwaltungsrat das Aktienkapital im Rahmen des Kapitalbandes herab, so ist weder eine Aufforderung an die Gläubiger noch eine Prüfungsbestätigung erforderlich.

3Der Verwaltungsrat darf eine Herabsetzung im Rahmen des Kapitalbands nur durchführen, sofern die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

Art. 653x

6. Angaben im Im Anhang zur Jahresrechnung sind alle Kapitalerhöhungen und Anhang zur

Jahresrechnung Kapitalherabsetzungen des Verwaltungsrats zu erläutern.

Art. 656a Abs. 1 und Abs. 4

1Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine müssen dieselbe Währung wie das Aktienkapital aufweisen. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.

4Partizipationskapital kann bei der Gründung, durch ordentliche Kapitalerhöhung, durch Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital; oder im Rahmen eines Kapitalbands geschaffen werden.

Art. 656b

II. Partizipa-1 In Gesellschaften, deren Partizipationsscheine an einer Börse kotiert tions- und

Aktienkapital sind, kann die Höhe des Partizipationskapitals unabhängig von der

Höhe des Aktienkapitals festgelegt werden. Bei den übrigen Gesellschaften darf das Partizipationskapital das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung.

3Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei:

1. der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve;

2. der Beurteilung, ob ein Kapitalverlust vorliegt;