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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 675 Abs. 3
3Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche und an die freiwillige Gewinnreserve erfolgt ist.
Art. 675a
II. Zwischen-1 Die Generalversammlung kann die Ausrichtung einer Zwischendividividenden
dende beschliessen, sofern:
1. die Statuten dies vorsehen; und
2. eine Zwischenbilanz vorliegt, die nicht älter als sechs Monate ist.
2Die Revisionsstelle muss die Zwischenbilanz vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen.
3Die Bestimmungen zu den Dividenden finden Anwendung (Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671–674, 675 Abs. 2, 677, 678, 731 sowie 958e).
Art. 676 Randtitel
III. Bauzinse
Art. 677 Randtitel
IV. Tantiemen
Art. 677a
V. Unzulässige Weist die Gesellschaft einen Bilanzverlust auf, so sind die Rückzah-Rückzahlungen
lung von gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven sowie die ordentliche Kapitalherabsetzung unzulässig.
Art. 678
E. Rück-1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsfüherstattung von
Leistungen rung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahe-I. Im stehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantie-Allgemeinen men, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen
Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Rückzahlungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
2Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen insoweit rückerstattungspflichtig als ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.