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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 659

M. Eigene1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei Aktien

verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts oder I. Voraussetzun-

gen und des Ausgabebetrags vorhanden ist.

Einschränkungen

des Erwerbs2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des Aktienkapitals

beschränkt.

3Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

Art. 659a

II. Folgen des1 Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien Erwerbs

das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.

2Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch dann, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.

3Wird das Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691) zur Anwendung.

4Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert oder des Ausgabebetrags entsprechenden Betrag vom Eigenkapital abzuziehen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).

Art. 659b

III. Eigene1 Kontrolliert eine Gesellschaft direkt oder indirekt ein oder mehrere Aktien im

Konzern Unternehmen, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese

Unternehmen die gleichen Voraussetzungen, Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.

2Die kontrollierende Gesellschaft hat die Aktien gemäss Absatz 1 wie eigene Aktien zu behandeln. Sie hat den Anschaffungswert oder den Ausgabebetrag dieser eigenen Aktien von den Beteiligungen abzuziehen.

Art. 661

1Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der Beteiligung am Aktienkapital zu berechnen.

2Die Statuten können vorsehen, dass