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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf seine Anwesenheit verzichtet hat.

Art. 671a und Art. 671b

Aufgehoben

Art. 672

II. Gesetzliche1 5 Prozent des Jahresgewinns sind der gesetzlichen Gewinnreserve Gewinnreserve

zuzuweisen. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu decken.

2Die gesetzliche Gewinnreserve ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. In Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), ist die gesetzliche Gewinnreserve zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des eingetragenen Aktienkapitals erreicht.

3Für die Verwendung der gesetzlichen Gewinnreserve gilt Artikel 671 Absätze 2 und 3.

Art. 673

III. Freiwillige1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss Gewinnreserven

die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.

2Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.

3Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.

Art. 674

IV. Verrechnung1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge, verrechnet werden mit: mit Verlusten

1. dem Gewinnvortrag;

2. den freiwilligen Gewinnreserven;

3. der gesetzlichen Gewinnreserve;

4. der gesetzlichen Kapitalreserve.

2Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.