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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht. Sie kann die Eintragung nicht aus dem Grund verweigern, dass das Gesuch durch die Bank des Erwerbers gestellt wurde.
Art. 686b
c. Elektronisches Der Verwaltungsrat einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse Gesuch um kotiert sind, stellt sicher, dass der Erwerber das Gesuch um Anerken-Anerkennung
nung als Aktionär auch auf elektronischem Weg einreichen kann.
Art. 687
Aufgehoben
688 Randtitel
II. Interims-
scheine
Art. 689 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 689a Abs. 2–4
2Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt.
3Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.
4Der Verwaltungsrat kann weitere Formen der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft zulassen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.
Art. 689b
3. Vertretung des1 Der Aktionär kann seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Aktionärs Stimmrecht, durch einen Vertreter seiner Wahl ausüben lassen.
a. Im Allgemei-
nen2 Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung sind unzulässig.
3Setzt die Gesellschaft einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter ein, so ist dieser verpflichtet, die ihm übertragenen Mitgliedschaftsrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.