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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
3. der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital gemäss Artikel 653a;
4. der Festlegung des Basis- und Maximalkapitals beim Kapitalband.
4Die vorgesehenen Grenzwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei:
1. der Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung;
2. der Auflösungsklage.
5Die Berechnung der vorgesehenen Grenzwerte erfolgt:
1. für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien;
2. für den Erwerb von Partizipationsscheinen auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.
6Die vorgesehenen Grenzwerte sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen:
1. für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung;
2. für das Traktandierungsrecht.
Art. 656c Abs. 3
3Unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär hat der Partizipant ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderuntersuchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen.
Art. 656d Randtitel und Abs. 2
2. Bekanntgabe2 Den Partizipanten ist innerhalb von 20 Tagen nach der Generalverder Einberufung
und Information sammlung das Protokoll auf elektronischem Weg zugänglich zu über General- machen oder es ist jedem Partizipanten auf dessen Wunsch kostenlos versammlungs-
beschlüsse eine Kopie des Protokolls zuzustellen. Die Partizipanten sind in der
Bekanntgabe darauf hinzuweisen.
Art. 657 Randtitel
L. Genussscheine