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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

7. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, bei denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

8. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;

9. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b.

10. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.

2Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.

Art. 653u

3. Erhöhung und1 Im Rahmen seiner Ermächtigung kann der Verwaltungsrat das Herabsetzung

des Aktien- Aktienkapital erhöhen und herabsetzen.

kapitals inner-

halb des2 Beschliesst der Verwaltungsrat das Aktienkapital zu erhöhen oder Kapitalbands herabzusetzen, so erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit

sie nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthalten sind.

3Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals macht der Verwaltungsrat in einer öffentlichen Urkunde die erforderlichen Feststellungen und ändert darin die Statuten entsprechend. Er meldet die aktuelle Höhe des Aktienkapitals innerhalb von 30 Tagen nach dem Feststellungsbeschluss beim Handelsregisteramt zur Eintragung an.

4Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche beziehungsweise die bedingte Kapitalerhöhung oder über die Kapitalherabsetzung sinngemäss.

Art. 653v

4. Erhöhung oder Setzt die Generalversammlung während der Dauer der Ermächtigung Herabsetzung

des Aktien- des Verwaltungsrats das Aktienkapital herauf oder herab, so fällt der kapitals durch Beschluss über das Kapitalband dahin. Die Statuten sind entsprechend die General-

versammlung anzupassen.