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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 689c

1In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die

b. In Gesell-

schaften, deren Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Aktien an einer Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Gene-Börse kotiert

sind ralversammlung. Wiederwahl ist möglich.

2Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.

3Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision (Art. 728 Abs. 2–6 OR) sind entsprechend anwendbar.

4Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.

5Hat die Generalversammlung keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

6Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:

1. zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen;

2. zu nicht angekündigten Anträgen des Verwaltungsrats oder anderer Aktionäre zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 703 Absatz 1 allgemeine Weisungen zu erteilen.

7Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden. Sie können auch elektronisch erteilt werden.

Art. 689d

c. In Gesell-1 Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse schaften, deren

Aktien nicht an kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen einer Börse anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann. kotiert sind

2Macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss sie auf Verlangen eines Aktionärs eine unabhängige Person bezeichnen, die mit der Vertretung beauftragt werden kann. Die Statuten regeln, bis zu welchem Zeitpunkt der Aktionär die Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters beantragen kann.

3Der Verwaltungsrat muss spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung allen Aktionären den Namen und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters mitteilen. Kommt der Verwaltungsrat