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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 697 Randtitel, Abs. 2–4
2. Auskunft2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,
kann jeder Aktionär zudem vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Verwaltungsrat beantwortet die Anfragen der Aktionäre zweimal pro Jahr. Alle Antworten sind zudem umgehend den Aktionären mitzuteilen oder an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen.
3Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen vorrangigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
4Anlässlich der Generalversammlung, an der die Jahresrechnung genehmigt wird, informiert der Verwaltungsrat einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, die Aktionäre über die Vergütungen, Darlehen und Kredite gemäss den Artikeln 734a–734c.
Art. 697a
3. Einsicht1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von jedem Aktionär
eingesehen werden, sofern die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat dies beschliesst.
2Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsichtnahme ist durch den Verwaltungsrat schriftlich zu begründen.
Art. 697b
4. Ablehnung Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweides Begehrens
um Auskunft gert, so kann jeder Aktionär vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht oder Einsicht verlangen.
Art. 697c
V. Recht auf1 Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einleitung einer Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantra-Sonderuntersu-
chung gen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige
1. Mit Genehmi- untersuchen zu lassen, sofern die Sonderuntersuchung zur Ausübung gung der
Generalver- der Aktionärsrechte erforderlich ist.
sammlung
2Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.