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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 697d
2. Bei Ab-1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können lehnung durch
die General- Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung versammlung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens
über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
2Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Diskussion des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.
3Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.
Art. 697e
3. Verfahren vor1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Gericht
Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat.
2Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.
Art. 697f
4. Durchführung1 Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige der Sonderunter-
suchung Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.
2Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
3Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.
4Sie sind zur Geheimhaltung und Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.