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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
dieser Pflicht nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten vertreten lassen.
4Artikel 689c Absätze 2, 3 sowie 6 Ziffern 1 und 2 finden Anwendung.
Art. 689e Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 erster Satz
1Der unabhängige Stimmrechtsvertreter gibt der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihm vertretenen Aktien bekannt. …
2Der Vorsitzende teilt der Generalversammlung die Angaben mit. …
Art. 691 Abs. 2bis
2bisMitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung gelten nicht als unberechtigte Personen.
Art. 692 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 693 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Ziff. 3–5
2In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden. ...
3Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4. die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage;
5. die Beschlussfassung über die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung einer Leistung.
Art. 696 Randtitel, Abs. 3
IV. Informati-3 Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalonsrechte versammlung von der Gesellschaft die Zustellung des Geschäfts-
1. Bekanntgabe
des Geschäfts- berichts in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie und des Revisi- des Revisionsberichts verlangen. Die Zustellung ist kostenlos.
onsberichts