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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 697g

5. Bericht1 Die Sachverständigen berichten einlässlich über das Ergebnis ihrer

Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor.

2Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere vorrangige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.

3Das Gericht gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 697h

6. Behandlung1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung und Bekanntgabe

den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.

2Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen auf deren Kosten verlangen.

Art. 697i

7. Kosten der Die Gesellschaft trägt die Kosten der Sonderuntersuchung. Sie leistet Sonderunter-

suchung auch allfällige Kostenvorschüsse.

Art. 697j

VI. Zulassung1 Aktionäre, die zu einer Klage auf Leistung an die Gesellschaft bezur Klage auf

Kosten der rechtigt sind, können der Generalversammlung die Erhebung einer Gesellschaft solchen Klage auf Kosten der Gesellschaft beantragen, sofern sie

1. Mit Genehmi- einzeln oder zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligung der

Generalver- gungen verfügen:

sammlung

1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;

2. in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

2Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so betraut sie den Verwaltungsrat mit der Prozessführung oder sie bezeichnet einen Vertreter der Gesellschaft.

3Wird die Klage nicht innert sechs Monaten erhoben, so kann jeder Aktionär die Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft verlangen.