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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
2Das Schiedsverfahren unterliegt den Vorschriften des 3. Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung7. Die Statuten können im Rahmen dieser Vorschriften die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regeln.
3Soll ein Schiedsentscheid gegenüber der Gesellschaft und allen Aktionären wirken, so teilt der Verwaltungsrat den Aktionären mit, wenn ein entsprechendes Schiedsverfahren eingeleitet worden ist, und er weist dabei sie auf die ihnen zustehenden Rechte im Verfahren hin.
Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5–8 und Abs. 3
2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
5. bei Ausrichtung einer Zwischendividende: die Genehmigung der Zwischenbilanz und die Festsetzung der Zwischendividende;
6. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
7. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.
3Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.
Art. 699
II. Einberufung1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigen- und Durch-
führung der falls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht Generalver- steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubisammlung
1. Art der ger zu.
Einberufung2
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
7 RS 272