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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 697k

2. Bei Ableh-1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können nung durch die

Generalver- Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens eine der Beteilisammlung gungen nach Artikel 697j vertreten, innert drei Monaten das Gericht

um Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft ersuchen.

2Das Gericht heisst das Gesuch gut, wenn:

a. die Gesuchsteller eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und einen Schaden oder sonstigen finanziellen Nachteil der Gesellschaft glaubhaft machen;

b. die Gesuchsteller ihre Beteiligung erworben haben, bevor sie Kenntnis von der geltend gemachten Verletzung von Gesetz oder Statuten erhalten haben; und

c. die Klage nicht überwiegenden Interessen der Gesellschaft widerspricht.

3Das Gericht hört die Gesellschaft an, bevor es das Gesuch gutheisst. Erklärt die Gesellschaft, dass sie die Klage erheben wird, so setzt ihr das Gericht hierfür eine Frist von sechs Monaten an, mit der Androhung, das Gesuch werde bei ungenutztem Ablauf der Frist gutgeheissen.

4Wird das Gesuch gutgeheissen, so können die berechtigten Aktionäre die Klage innert sechs Monaten zu erheben.

5Die Frist zur Erhebung der Klage gemäss den Absätzen 3 und 4 kann vom Gericht angemessen verlängert werden.

6Auf Antrag kann das Gericht die Gesellschaft zur Leistung eines Vorschusses oder einer Sicherheit zugunsten der Gesuchsteller verpflichten, damit diese die Vorbereitung und Führung des Entscheidverfahrens finanzieren können.

7Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit hat die Gesellschaft die Kosten des Entscheidverfahrens, unter Einschluss allfälliger Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie sämtliche Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung des Klägers, zu tragen.

Art. 697l

VII. Schiedsge-1 Die Statuten können vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigricht

keiten durch ein Schiedsgericht beurteilt werden. Sie können bestimmen, dass die Schiedsklausel gegenüber allen Aktionären, der Gesellschaft und den Organen verbindlich ist.