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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innerhalb von 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
Art. 699a
2. Traktandie-1 Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenstänrungs- und
Antragsrecht den verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgen-
den Beteiligungen verfügen:
1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 0,25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 2,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
2Unter den gleichen Voraussetzungen können die Aktionäre verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einladung zur Generalversammlung aufgenommen werden.
3Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in die Einladung zur Generalversammlung aufgenommen werden.
4Die Statuten sehen vor, bis zu welchem Zeitpunkt die Begehren einzureichen sind.
5Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen oder die Aufnahme von Anträgen und entsprechende Begründungen in die Einladung zur Generalversammlung anzuordnen.
6In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rahmen der Verhandlungsgegenstände stellen.
Art. 700
3. Form, Inhalt1 Die ordentliche Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor dem und Mitteilung
Versammlungstag einzuberufen, eine ausserordentliche Generalversammlung spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag.
2In der Einberufung sind bekannt zu geben: