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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 701b
b. Ausländischer1 Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden, Tagungsort
wenn die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird.
2Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann trotz Tagungsort im Ausland auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.
Art. 701c
6. Verwendung Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der elektronischer
Mittel Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem
a. Ausübung der Weg ausüben können.
Aktionärsrechte
Art 701d
b. Cybergeneral-1 Eine Generalversammlung kann ausschliesslich mit elektronischen versammlung
Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden (Cybergeneralversammlung), wenn die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird.
2Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.
Art. 701e
c. Voraus-1 Die Statuten müssen die Verwendung elektronischer Mittel regeln. setzungen für die
Verwendung2 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass:
elektronischer
Mittel 1. die Identität der Teilnehmer eindeutig feststeht;
2. die Voten in der Generalversammlung auf elektronischem Weg übertragen werden;
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
Art. 701f
d. Technische1 Treten während der Generalversammlung auf Seiten der Gesellschaft Probleme der
Gesellschaft technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht nach
Massgabe des Gesetzes und der Statuten durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.