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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 701b

b. Ausländischer1 Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden, Tagungsort

wenn die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird.

2Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann trotz Tagungsort im Ausland auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.

Art. 701c

6. Verwendung Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre, die nicht am Ort der elektronischer

Mittel Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem

a. Ausübung der Weg ausüben können.

Aktionärsrechte

Art 701d

b. Cybergeneral-1 Eine Generalversammlung kann ausschliesslich mit elektronischen versammlung

Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden (Cybergeneralversammlung), wenn die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird.

2Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind.

Art. 701e

c. Voraus-1 Die Statuten müssen die Verwendung elektronischer Mittel regeln. setzungen für die

Verwendung2 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass:

elektronischer

Mittel 1. die Identität der Teilnehmer eindeutig feststeht;

2. die Voten in der Generalversammlung auf elektronischem Weg übertragen werden;

3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;

4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Art. 701f

d. Technische1 Treten während der Generalversammlung auf Seiten der Gesellschaft Probleme der

Gesellschaft technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht nach

Massgabe des Gesetzes und der Statuten durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.