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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
machen, oder es ist jedem Aktionär auf dessen Wunsch kostenlos eine Kopie des Protokolls zuzustellen.
4Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse bereits innerhalb von zwei Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.
Art. 702a
IV. Äusserungs- Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung recht der
Mitglieder des an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verhand-Verwaltungsrats lungsgegenstand äussern.
und der Ge-
schäftsleitung
Art. 703
V. Beschluss-1 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenfassung und
Wahlen ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind
1. Im Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm-Allgemeinen lung, auf Durchführung einer Sonderuntersuchung, auf Zulassung zur
Klage auf Kosten der Gesellschaft und auf Wahl einer Revisionsstelle.
2Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen.
3Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Art. 704 Abs. 1 und 2
1Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der Nennwerte der Aktien, deren Stimmen abgegeben wurden, auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;
2. die Zusammenlegung von Aktien;
3. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
4. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;