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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
2Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefällt hat, bleiben gültig.
Art. 701g
7. Elektronisches 1
Forum Der Verwaltungsrat von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellt sicher, dass den Aktionären ab der Einberufung der Generalversammlung bis zwei Tage vor deren Durchführung ein elektronisches Forum zur Verfügung steht.
2Das elektronische Forum ermöglicht insbesondere die Diskussion von Traktanden und Anträgen.
3Der Verwaltungsrat kann an der Diskussion teilnehmen und diskutierte Themen anlässlich der Generalversammlung wiederaufnehmen.
4An der Diskussion im Forum teilnehmen kann nur, wer seine Identität offenlegt.
5Der Verwaltungsrat erlässt Regeln zum elektronischen Forum, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sachlichkeit und Funktionalität des elektronischen Forums. Diese Regeln sind den Aktionären im elektronischen Forum zugängig zu machen.
Art. 702 Abs. 2–4
2Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
1. die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktien;
2. bei mehreren Tagungsorten: den Haupttagungsort;
3. die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse;
4. die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
5. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen;
6. die Verwendung elektronischer Mittel und die Angabe der Anzahl elektronisch abgegebener Stimmen;
7. in Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind: die Zustimmung der Aktionäre zum Verzicht auf einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bei Vorliegen eines ausländischen Tagungsortes oder einer Cyber-Generalversammlung;
8. technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.
3Den Aktionären ist innerhalb von 20 Tagen nach der Generalversammlung das Protokoll auf elektronischem Weg zugänglich zu