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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

5. die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 19348;

6. die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;

7. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

8. die Einführung von Stimmrechtsaktien;

9. den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;

10. die Einführung oder Abschaffung der Cybergeneralversammlung oder eines ausländischen Tagungsorts der Generalversammlung;

11. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

12. die Auflösung der Gesellschaft;

13. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel.

2Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt oder abgeschafft werden.

Art. 704a

3. Umwandlung Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von von Aktien in

Partizipations- Aktien in Partizipationsscheine muss mindestens zwei Drittel der scheine abgegebenen Stimmen und die Mehrheit der Nennwerte der Aktien,

deren Stimmen abgegeben wurden, auf sich vereinigen. Zudem müssen sämtliche betroffenen Aktionäre der Umwandlung zustimmen.

Art. 705 Abs. 1 zweiter Satz

1... Wählt die Generalversammlung den Präsidenten des Verwaltungsrats, so kann sie ihn in dieser Funktion auch abberufen.

Art. 707

I. Im Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Allgemeinen

1. Natürliche natürlichen Personen.

Personen

Art. 710

3. Amtsdauer1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats von Gesellschaf-

ten, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

8 SR 952.0