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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

2Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beträgt die Amtsdauer vier Jahre, wenn die Statuten nicht eine kürzere Dauer vorsehen.

3Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln. Wiederwahl ist möglich.

Art. 712

II. Organisation1 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt

1. Präsident die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

2Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.

3Wiederwahl ist möglich.

4Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

5Der Vize-Präsident und der Sekretär werden durch den Verwaltungsrat ernennt. Der Sekretär muss nicht zwingend dem Verwaltungsrat angehören.

Art. 713 Abs. 2

2Die Beschlüsse können auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem Antrag oder anlässlich einer Sitzung gefällt werden, die ohne Tagungsort mit elektronischen Mitteln durchgeführt wird, sofern nicht ein Mitglied dagegen ist.

Art. 716a Randtitel (betrifft nur den französischen und italienischen

Text) sowie Abs. 1 Ziff. 3, 7 und 8

1Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;

7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;

8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.