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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 716b

IV. Übertragung1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsder Geschäfts-

führung führung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum

Teil einzelnen Mitgliedern oder anderen natürlichen Personen zu übertragen. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.

2Das Organisationsreglement regelt namentlich:

1. die Organisation und die Ausschüsse des Verwaltungsrats;

2. die Organisation der Geschäftsführung, die Bezeichnung der mit der Geschäftsführung betrauten Stellen und deren Aufgaben;

3. die Modalitäten der Berichterstattung;

4. den Umgang mit Interessenkonflikte.

3Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, wird sie von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft wahrgenommen.

4Der Verwaltungsrat orientiert die Aktionäre und, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, die Gläubiger der Gesellschaft auf Anfrage schriftlich über die Organisation des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung, soweit diese im Organisationsreglement zwingend zu umschreiben ist.

Art. 717 Randtitel und Abs. 1bis

V. Sorgfalts- und 1bisSie müssen insbesondere bei der Festlegung der Vergütungen Treuepflicht

dafür sorgen, dass diese sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch

1. Im

Allgemeinen mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen

und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfänger stehen.

Art. 717a

2. Interessen-1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats informieren den Präsidenten konflikte

unverzüglich und vollständig über Interessenkonflikte. Der Präsident informiert, soweit erforderlich, den Verwaltungsrat.

2Befindet sich der Präsident in einem Interessenkonflikt, so wendet er sich an die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats oder an den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident informiert, soweit erforderlich, den Verwaltungsrat.

3Der Verwaltungsrat, der Präsident oder der Vizepräsident ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind. Bei der Beschlussfassung über die Massnahmen muss die betroffene Person in Ausstand treten.