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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
2Der Verwaltungsrat muss den Beschluss der Generalversammlung innerhalb von 30 Tagen beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin.
3Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit als die Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden.
4Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19346 über das Wandlungskapital.
Art. 653b Abs. 1 Ziff. 1 und 4
1Die Statuten müssen angeben:
1. den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
4. die Aufhebung oder Beschränkung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
Art. 653c
4. Schutz der1 Werden bei einer bedingten Kapitalerhöhung den Aktionären Aktionäre
Optionsrechte eingeräumt, so sind die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung sinngemäss anwendbar.
2Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionswerte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.
3Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn:
1. ein wichtiger Grund vorliegt; oder
2. die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden.
4Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechts oder durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
6 SR 952.0