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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Anhang (Ziff. II)

Änderungen anderer Erlasse

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch11

Art. 61 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 69d

Bbis. Drohende Für Vereine, die verpflichtet sind, sich im Handelsregister einzutra-Zahlungsunfä-

higkeit, Kapital- gen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahverlust und lungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust und zur Überschuldung sowie Überschuldung

zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar.

Art. 84a

Cbis. Drohende1

Zahlungsunfä- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das higkeit und oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichti-Überschuldung

gen.

2Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.

3Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen und benachrichtigt allenfalls das Gericht.

4Zur Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind die Bestimmungen des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

11 SR 210