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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 84b

Cter. Offen- Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den legung von

Vergütungen Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder

indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 OR12 gesondert bekannt geben.

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 18

6Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

18. die Vermögensverwaltung (Art. 71) und, sofern die Personalfürsorgestiftung dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG)14 unterstellt ist, die Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 71a und 71b).

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200315

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1bis

1Eine Gesellschaft, deren Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten zwei Drittel der Summe aus Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital, gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken oder die überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung verfügt.

1bisDie Voraussetzung nach Absatz 1 entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Ausmass der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der geschuldete Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst sind.

Art. 9 Abs. 2

2Die Vorschriften des Obligationenrechts16 (OR) über die Sacheinlage (Art. 634 OR) und über den maximalen Umfang des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) finden bei der Fusion keine Anwendung.

12 SR 220

13 SR 831.40

14 SR 831.42

15 SR 221.301

16 SR 220