Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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aufzuteilen. Die Aktionärinnen und Aktionäre müssen die Möglichkeit haben, neue Anträge und Verhandlungsgegenstände abzulehnen und anzunehmen sowie sich der Stimme zu enthalten. Nur die Möglichkeit «Zustimmung zum Antrag des Verwaltungsrats»/«Keine Stimmabgabe» bei nicht angekündigten Anträgen wäre unzulässig. Es gilt auch bei nicht angekündigten Anträgen und Verhandlungsgegenständen der Grundsatz der Möglichkeit zur unverfälschten Meinungsäusserung.

Gemäss Absatz 7 erster Satz ist die Erteilung von Dauervollmachten und -weisungen an die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter nicht zulässig. Diese Anordnung resultiert u. a. aus der einjährigen Amtsdauer der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters und gewährleistet, dass eine Stimmrechtsvertretung nicht automatisch und ohne den klaren Willen der Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann.

Nach Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV297 müssen die Aktionärinnen und Aktionäre elektronisch fernabstimmen können. Absatz 7 zweiter Satz setzt diese Verfassungsvorgabe zum indirect voting um (s. zum nicht zwingend vorgeschriebenen direct voting Art. 701c). Die Aktionärinnen und Aktionäre erhalten die Möglichkeit, der Stimmrechtsvertreterin oder dem Stimmrechtsvertreter auf elektronischem Weg Vollmachten und Weisungen zu erteilen. Für die elektronischen Identifikations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung des indirect votings ist der Verwaltungsrat zuständig. Technisch durchschnittlich begabte und ausgerüstete Aktionärinnen bzw. technisch durchschnittlich begabte und ausgerüstete Aktionäre müssen die elektronischen Mittel einsetzen können (s. Art. 701e).

Art. 689d Vertretung in Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien

Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Aktien haben gestützt auf Absatz 1 weiterhin die Möglichkeit, in ihren Statuten vorzusehen, dass sich eine Aktionärin oder ein Aktionär nur durch eine Mitaktionärin oder einen Mitaktionär vertreten lassen kann. Diese Regelung dient u. a. der Durchsetzung der statutarischen Vinkulierung (Art. 685b OR). Sie erlaubt, die Einflussnahme von Personen auszuschliessen, an welche die Aktien gemäss den Statuten nicht übertragen werden können.

Macht die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist der Verwaltungsrat nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet, auf Verlangen einer Aktionärin oder eines Aktionärs eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu ernennen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Aktionärinnen und Aktionäre sich durch eine neutrale Person vertreten lassen können. Dies ist insbesondere in Gesellschaften mit einem kleinen Aktionariat von Bedeutung. Aktionärinnen oder Aktionäre wären ansonsten gezwungen, sich durch Personen vertreten zu lassen, die ihre Ansichten nicht teilen. Gemäss Absatz 2 Satz 2 regeln die Statuten, bis zu welchem Zeitpunkt die Aktionärinnen und Aktionäre die Ernennung einer unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters beantragen können (z. B. innerhalb von zwei Monaten seit Ende des Geschäftsjahres oder innert zwei Wochen seit Mitteilung des Verwaltungsrats). Wird im konkreten Anwendungsfall die Beantragung des Einsetzens einer unabhängigen Stimmrechtsvertretung eingeschränkt oder sogar verunmöglicht, so sind die Beschlüsse der betreffenden GV zumindest anfechtbar.

297 SR 101