Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 689a Abs. 2–4 Berechtigung gegenüber der Gesellschaft
Absatz 2 Satz 2 zum Nachweis der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft bei Inhaberaktien wird aufgehoben. Inhaltlich ist er neu in Absatz 4 enthalten. Ansonsten bleibt Absatz 2 unverändert.
Absatz 3 entspricht Artikel 689b Absatz 2 OR. Auf das Erfordernis des «besonderen Schriftstücks» im Zusammenhang mit der schriftlichen Bevollmächtigung wird verzichtet. Ansonsten erfolgt keine inhaltliche Änderung.
Der neue Absatz 4 hält fest, dass der Verwaltungsrat – soweit die Statuten nichts anderes vorsehen – neben der schriftlichen Bevollmächtigung (Abs. 1 und 3) und dem Vorlegen der Inhaberaktien (Abs. 2) weitere Formen des Nachweises der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft vorsehen darf. Denkbar ist eine elektronische Bevollmächtigung (mit oder ohne qualifizierter elektronischer Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bisOR) oder die Hinterlegung der Inhaberaktien während einem bestimmten Zeitraum. Aufgrund seiner Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsrat die Vorkehrungen zu treffen, dass keine unberechtigten Personen an der GV teilnehmen. Er muss also dafür sorgen, dass nicht aufgrund seines Verhaltens die Beschlüsse der GV anfechtbar oder sogar nichtig sind.
Art. 689b Vertretung des Aktionärs im Allgemeinen
Der Aktionär kann gemäss Absatz 1 seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Stimmrecht, durch einen Vertreter ausüben lassen.
Absatz 2 hält fest, dass die Organstimmrechtsvertretung (Art. 689c OR) und Depotstimmrechtsvertretung (Art. 689d OR) nicht mehr zulässig sind. Dies entspricht dem Entwurf 2007.292 Für Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien ergibt sich das Verbot zudem mittlerweile auch aus Artikel 11 VegüV293, der Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV294 umsetzt. Es steht den Aktionärinnen und Aktionären jedoch weiterhin offen, sich unter einander zu organisieren und z. B. einen gemeinsamen gewillkürten Stellvertreter zu bestimmen. Diesbezüglich wird auch das elektronische Forum hilfreich sein (s. Art. 701g). Der bisherige Absatz 2 ist neu in Artikel 689a Absatz 3 enthalten.
Die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist gemäss Absatz 3 verpflichtet, die ihr oder ihm übertragenen Mitgliedschaftsrechte weisungsgemäss auszuüben (Art. 398 Abs. 1 und 2 OR). Haben sie keine Weisungen erhalten, so müssen sie sich an der GV der Stimme enthalten.
Die nachfolgenden Artikel 689c und 689d regeln weitere Aspekte zur Stimmrechtsvertretung, wobei zwischen Gesellschaften mit börsenkotierten und nicht börsenkotierten Aktien unterschieden wird.
292 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1613 f.
293 SR 221.331
294 SR 101