Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 689c Vertretung in Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien

Artikel 689c entspricht den Artikeln 8 und 9 VegüV295, die Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV296 umsetzen.

Bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien ist gemäss Absatz 1 die Wahl der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters eine unübertragbare Kompetenz der GV (s. Art. 698 Abs. 3 Ziff. 3). Die Wahl erfolgt grundsätzlich an der ordentlichen GV für die Dauer bis und mit zur nächsten ordentlichen GV. Die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird also auch für alle ausserordentlichen GV, die zwischen der Wahl und der nächsten ordentlichen GV stattfinden, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Wählbar sind gemäss Absatz 2 natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die von der börsenkotierten Gesellschaft unabhängig sind. Die Unabhängigkeit beurteilt sich gemäss Absatz 3 entsprechend den Unabhängigkeitsvorschriften der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision nach Artikel 728 Absätze 2–6 OR.

Eine jederzeitige Abwahlmöglichkeit der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters würde zu grossen praktischen Problemen führen, da die von den Aktionärinnen und Aktionären bereits erteilten Vollmachten und Weisungen gegenstandslos würden und diese somit nicht mehr vertreten wären. Absatz 4 sieht daher vor, dass die GV die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter nur auf das Ende einer GV hin abberufen kann.

Wird die Abberufung der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters traktandiert, so muss diese oder dieser die erteilten Vollmachten aufgrund der aus dem Vertretungsverhältnis resultierenden Sorgfaltspflicht weisungsgemäss ausüben, auch wenn die Abberufung unterstützt wird. Eine Ausstandspflicht wäre nicht praktikabel und käme einer antizipierten Abberufung gleich.

Wenn die Gesellschaft keine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter mehr hat, so muss gemäss Absatz 5 diese oder dieser für die nächste GV ausnahmsweise vom Verwaltungsrat bestimmt werden. Dieser Fall kann z. B. dann eintreten, wenn die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder der unabhängige Stimmrechtsvertreter kurzfristig zurücktritt, die Unabhängigkeit verliert oder keine Wahl durch die GV zustande kommt. Die Statuten können eine abweichende Lösung vorsehen, z. B. die vorgängige Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch die GV.

Der Verwaltungsrat muss gemäss Absatz 6 sicherstellen, dass die Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit haben, zu allen Anträgen zu den Verhandlungsgegenständen (Traktanden) einzelne Weisungen zu erteilen (Ziff. 1). Zu nicht angekündigten Anträgen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen nach Artikel 703 Absatz 1 müssen die Aktionärinnen und Aktionäre allgemeine Weisungen erteilen können. Sie müssen dabei die Möglichkeit haben, solche allgemeinen Anweisungen sowohl für Vorstösse des Verwaltungsrats als auch für Vorstösse anderer Aktionärinnen und Aktionäre zu erteilen. Das Formular der Gesellschaft ist diesbezüglich entsprechend

295 SR 221.331

296 SR 101