Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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zur Einsicht aufzulegen oder umgehend den Aktionärinnen und Aktionären mitzuteilen.
Gemäss Absatz 3 darf der Verwaltungsrat die Auskunft verweigern, wenn sie für die Ausübung der Aktionärsrechte nicht erforderlich ist, Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangige Interessen der Gesellschaft gefährden würde. Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen.
Auch das jederzeitige Auskunftsrecht hinsichtlich der Vergütungen, Darlehen und Kredite an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung wird im Vergleich zum Entwurf 2007 modifiziert. Der Verwaltungsrat informiert gemäss Absatz 4 von sich aus anlässlich der GV, an der die Jahresrechnung genehmigt wird, die Aktionärinnen und Aktionäre über die Vergütungen, Darlehen und Kredite gemäss den Artikeln 734a–c. Im Hinblick auf den Schutz des Eigentums der Aktionärinnen und Aktionäre ist eine verbesserte Transparenz über die bezogenen Vergütungen gerade auch bei nicht börsenkotierten Gesellschaften von grosser Bedeutung. Minderheitsaktionärinnen und -aktionäre können somit besser beurteilen, ob der Verzicht des Verwaltungsrats bzw. der Mehrheitsaktionärin oder des Mehrheitsaktionärs auf Ausschüttung einer Dividende wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zu börsenkotierten Gesellschaften wird jedoch auf die Erstellung eines formellen und geprüften Vergütungsberichts (s. Art. 734 ff.) verzichtet. Zudem muss der Verwaltungsrat nicht – wie es im Entwurf 2007 vorgesehen war – innerhalb von 45 Tagen reagieren.
Art. 697a Einsicht
Das heutige Einsichtsrecht gemäss Absatz 1 besteht grundsätzlich in unveränderter Form weiter. Geschäftsbücher und Akten können mit Zustimmung der GV oder des Verwaltungsrats eingesehen werden. Es erfolgt mit dem Begriff der Akten eine Angleichung an das geltende GmbH-Recht (Art. 802 Abs. 2 OR). Bereits heute werden die Begriffe «Geschäftsbücher» und «Korrespondenz» extensiv ausgelegt.299 Durch die Angleichung an das GmbH-Recht wird der präzisere Begriff der Akten verwendet, der jedoch zu keiner materiellen Änderung führt.
Die Gesellschaft ist befugt, die Einsicht aus denselben Gründen zu verweigern wie die Auskunftserteilung (s. Art. 697 Abs. 3). Neu hält Absatz 2 ausdrücklich fest, dass die Einsicht nicht gewährt werden muss, wenn vorrangige Interessen der Gesellschaft der Einsichtnahme entgegenstehen (der Gesetzestext erwähnt bisher nur das Geschäftsgeheimnis). Materiell ändert sich durch diese Klarstellung nichts. Der Verwaltungsrat ist beim Entscheid über die Gewährung des Einsichtsrechts an die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft (Art. 717 Abs. 1 OR) gebunden und muss daher die Einsichtnahme verweigern, wenn vorrangige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.
Die Ablehnung eines Gesuchs ist vom Verwaltungsrat schriftlich zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die GV die Einsicht verweigert hat.
299 ROLF H. WEBER, Art. 697 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012