Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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zehn Prozent entspricht dem heutigen Schwellenwert. Die Berücksichtigung des Anteils an den gesamten Stimmen ist bei Gesellschaften von Bedeutung, die über Stimmrechtsaktien verfügen. Diese Aktien weisen im Vergleich zu den Stammaktien einen bis zu zehnmal tieferen Nennwert aus (Art. 693 OR).
Der Vorentwurf stellt in Absatz 2 klar, dass das Gesuch für eine Sonderuntersuchung sich auf alle Fragen erstrecken darf, die im Rahmen eines Begehrens um Auskunft oder Einsicht gestellt wurden. Ferner können auch Fragen Gegenstand des Gesuchs sein, die bei der Diskussion des Antrags auf Sonderuntersuchung in der GV zur Sprache kamen, sofern sie Gegenstand eines Auskunfts- oder Einsichtsbegehren sein können (s. Art. 697 f.).
Das Gericht ordnet gemäss Absatz 3 die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründerinnen, Gründer oder Organe das Gesetz oder die Statuten verletzt haben und dass diese Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionärinnen oder Aktionäre zu schädigen. Blosse Behauptungen genügen dabei nicht. Vielmehr sind die verlangten Voraussetzungen hinreichend überzeugend darzulegen. Im Unterschied zum geltenden Recht wird jedoch nicht mehr verlangt, dass ein bereits eingetretener Schaden glaubhaft gemacht wird, sondern es reicht aus, dass eine Rechtsverletzung geeignet ist, einen Schaden zu bewirken. Haben Gesellschaftsorgane dem Anschein nach gegen Gesetz oder Statuten verstossen und kann dies zu einem Schaden führen, ist nicht einzusehen, weshalb mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung zugewartet werden muss, bis der Schaden tatsächlich eingetreten ist.
Um sicherzustellen, dass das Gericht innert nützlicher Frist eine Sonderuntersuchung einleitet, sieht die schweizerische Zivilprozessordnung bereits heute vor, dass das Gericht im summarischen Verfahren über das Begehren entscheidet (Art. 250 Bst. c Ziff. 8 ZPO). Die Kantone haben für die Prüfung des Antrags eine einzige kantonale Instanz bestimmt (Art. 5 Abs. 1 Bst. g ZPO). Die Verkürzung des Instanzenzugs trägt dem Umstand Rechnung, dass die Sonderuntersuchung als mögliche Vorstufe zu einer Verantwortlichkeitsklage oder zu einer andern Aktionärsklage konzipiert ist. Zudem muss die Sonderuntersuchung zügig durchgeführt werden, wenn damit ein drohender Schaden abgewendet werden soll. Ein langes Verfahren würde daher dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts zuwiderlaufen. Die beiden Bestimmungen der ZPO werden redaktionell an die neuen Bestimmungen zur Sonderuntersuchung angepasst (s. Art. 5 Abs. 1 Bst. g, 250 Bst. c Ziff. 8 VE ZPO).
Art. 697e–i Verfahren vor Gericht; Durchführung der Sonderuntersuchung;
Bericht; Kosten der Sonderuntersuchung
Die Regelung zur Einleitung einer Sonderuntersuchung gemäss geltendem Recht durch das Gericht bleibt weitgehend unverändert (Art. 697c OR). Die vorgesehenen Anpassungen sind vorwiegend sprachlicher und terminologischer Natur (Art. 697e).
Materiell unverändert bleiben auch die Bestimmungen über die Durchführung der Sonderuntersuchung und den Bericht der Sachverständigen (Art. 697d und Art. 697e OR; neu: Art. 697f und 697g). Sämtliche Änderungen sind terminologisch oder gesetzestechnisch bedingt. Es versteht sich von selbst, dass das Gericht eine oder mehrere Personen als Sachverständige bezeichnen kann. Diese Möglichkeit des Gerichts (Art. 697c Abs. 3 OR) braucht im Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich erwähnt zu werden.