Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Artikel 679h entspricht vollumfänglich dem geltenden Artikel 697f OR.

Die heutige Regelung der Kosten der Sonderuntersuchung bleibt materiell grundsätzlich unverändert, wird aber gestrafft (Art. 697i): Die Gesellschaft hat in der Regel die Kosten unter Einschluss eines Kostenvorschusses zu übernehmen, gleichgültig, ob die Sonderuntersuchung von der GV oder vom Gericht angeordnet wird. Vorbehalten bleibt dabei stets die Auferlegung der Kosten an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Falle des Rechtsmissbrauchs. Da aber die Einleitung einer Sonderuntersuchung durch das Gericht an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, dürfte die missbräuchliche Geltendmachung des Rechts auf Sonderprüfung selten sein.

2.1.24 Recht auf Einleitung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft

Art. 697j Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft

Gemäss Absatz 1 müssen Aktionärinnen und Aktionäre, die eine abgeleitete Klage erheben wollen, die auf Leistung an die Gesellschaft lautet und auf deren Kosten erfolgen soll, vorgängig einen Antrag in der GV stellen. Dieses Verfahren in der GV bezweckt, dass die Intervention der Aktionärinnen und Aktionäre auf Kosten der Gesellschaft subsidiär bleibt. Diese sollen das Gericht nicht um die Bewilligung zur Klage ersuchen können, ohne dass vorher die GV die Angelegenheit prüfen konnte. Angesichts der potenziellen Auswirkungen eines Prozesses auf die Gesellschaft steht das Recht, der GV einen Antrag zu stellen, nicht jeder einzelnen Aktionärin oder jedem einzelnen Aktionär zu, sondern nur einer qualifizierten Minderheit. Die Einführung von Schwellenwerten hilft, Missbräuchen vorzubeugen und das Risiko zu begrenzen, dass die Gesellschaft durch Klagen gelähmt wird. Die Schwellenwerte entsprechen denjenigen bei der Sonderuntersuchung (s. Art. 697d Abs. 1). Dadurch wird die Möglichkeit für eine Aktionärin oder eine Gruppe von Aktionären erleichtert, gleichzeitig sowohl eine Sonderuntersuchung als auch die Eröffnung einer Klage zu verlangen. Die Schwellenwerte sind die folgenden: Bei börsenkotierten Gesellschaften 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen (Ziff. 1); bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen (Ziff. 2).

Explizit sieht Absatz 2 vor, dass die GV entscheiden kann, ob sie eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft erheben und die Prozessführung dem Verwaltungsrat oder einer Vertreterin oder einem Vertreter anvertrauen will. Stimmt die GV dem Antrag der Aktionärin oder der Gruppe von Aktionären zu, muss der Verwaltungsrat bzw. die Vertreterin oder der Vertreter gemäss Absatz 3 innerhalb von sechs Monaten die Klage erheben. Diese Frist berücksichtigt die Möglichkeit, dass die Gesellschaft die Klage nicht erhebt oder diese verzögert. Es gilt zu vermeiden, dass Aktionärinnen und Aktionäre, die eine Klage erheben wollen, sich in einer ungünstigeren Situation befinden, wenn ihr Antrag von der GV angenommen wurde, als wenn dieser abgelehnt wurde. Nach Ablauf der sechs Monate kann jede Aktionärin und jeder Aktionär, selbst wenn sie oder er die Schwellenwerte gemäss Absatz 1 nicht überschreitet, die Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft verlangen. Wenn alle anderen Voraussetzungen von Artikel 697k erfüllt sind, muss das Gericht das Gesuch bewilligen.