Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 697k Bei Ablehnung durch die GV
Wenn die GV den Antrag zur Erhebung der Klage ablehnt, können sich die Aktionärinnen und Aktionäre gemäss Absatz 1 an das Gericht wenden, um die Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft zu verlangen. Die Befugnis, das Gericht um Bewilligung zur Klage zu ersuchen, ist nicht auf diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre beschränkt, die den Antrag gemäss Artikel 697j an die GV gestellt haben, sondern sie steht einer Aktionärin oder einer Gruppe von Aktionären offen, deren Beteiligung die Schwellenwerte erreicht.
Das Gericht heisst das Gesuch gut, wenn kumulativ die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind. Es sind dies die folgenden Bedingungen:
- Die Gesuchsteller müssen eine Verletzung von Gesetz oder Statuten und einen Schaden oder sonstigen finanziellen Nachteil der Gesellschaft glaubhaft machen (Bst. a);
- sie müssen ihre Beteiligung vor dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung erworben haben (Bst. b); und
- die Klage darf den überwiegenden Interessen der Gesellschaft nicht widersprechen (Bst. c).
Ein Fall gemäss Absatz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Schaden oder finanziellen Nachteil der Gesellschaft aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen oder statutarischen Bestimmung zwar glaubhaft gemacht hat, aber die Erhebung einer Klage nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Pflichtverletzung der beklagten Personen der Gesellschaft nur einen geringfügigen Schaden zugefügt hat, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage wäre, die Ansprüche der Gesellschaft zu erfüllen oder wenn die Aussicht auf Schadenersatz die unangenehmen Folgen eines Prozesses für die Gesellschaft nicht kompensieren würde, v. a. bei negativen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit. Die Bewilligung zur Klage kann gemäss Buchstabe c ebenfalls verweigert werden, wenn offensichtlich ist, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller missbräuchlich handelt, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Das summarische Verfahren ist anwendbar (s. Art. 250 Bst. c Ziff. 14 VE ZPO). Das Gesuch um Bewilligung zur Klage ist gegen die Gesellschaft gerichtet. Diese wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat vertreten und als Partei angehört. Der Vorentwurf verzichtet auf spezifische Bestimmungen zur Kostenverteilung des Gesuchverfahrens, so dass die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO)302 zu Anwendung gelangen (Art. 104 ff. ZPO). Die Aktionärinnen oder Aktionäre, die um eine Bewilligung zur Klage ersuchen, tragen folglich das Risiko, die Kosten des summarischen Verfahrens zu tragen, wenn ihr Gesuch abgelehnt wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies unter dem Vorbehalt einer Verteilung der Kosten nach Ermessen gemäss Artikel 107 ZPO, namentlich weil sich die gesuchstellenden Aktionärinnen und Aktionäre in guten Treuen zur Einleitung des Zulassungsverfahrens veranlasst sahen (Bst. b) oder andere besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen (Bst. f). Dieses finanzielle Risiko trägt ebenfalls dazu bei, die Gesellschaft vor missbräuchlichen Klagen zu schützen. Dies ist die finanzielle Kehrseite
302 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).