Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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der Vorteile des neuen Rechtsinstituts für die Minderheitsaktionärinnen und - aktionäre. Angesichts des anwendbaren summarischen Verfahrens und des Streitwerts des Verfahrens, der nicht dem mittels Verantwortlichkeitsklage geltend gemachten Schaden, sondern lediglich dem geldwerten Interesse der klagenden Aktionärinnen und Aktionäre auf Prozessführung auf Kosten der Gesellschaft entspricht,303 erscheint dieses finanzielle Risiko nicht übermässig.

Die Intervention durch die Aktionärinnen und Aktionären soll grundsätzlich subsidiär zu derjenigen der Gesellschaft sein. Wenn diese erklärt, dass sie anstelle der Aktionärinnen und Aktionäre die Klage erhebt, so setzt ihr das Gericht gemäss Absatz 3 eine Frist von sechs Monaten zur Erhebung der Klage, mit der Androhung, das Gesuch der Aktionärinnen und Aktionäre werde bei ungenutztem Ablauf der Frist gutgeheissen. Wenn das Gericht das Gesuch der Aktionärinnen und Aktionäre gutheisst, setzt es gemäss Absatz 4 ebenfalls eine Frist von sechs Monaten zur Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht.

Gemäss Absatz 5 können die Fristen zur Erhebung der Klage gemäss den Absätzen 3 oder 4 vom Gericht angemessen verlängert werden. Bei einem Gesuch um Verlängerung der Frist nach Absatz 3 hat das Gericht zu berücksichtigen, ob die Gesellschaft bereits nach einem positiven Beschluss der GV untätig blieb (s. Art. 697l Abs. 3).

Nach Absatz 6 kann das Gericht die Gesellschaft auf Antrag zur Leistung eines Vorschusses oder einer Sicherheit zugunsten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers verpflichten, um dieser oder diesem die Finanzierung des zukünftigen Entscheidverfahrens zu ermöglichen. Hiezu zählt auch die Finanzierung einer angemessenen Rechtsvertretung.

Gemäss Absatz 7 hat die Gesellschaft, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, die Kosten des Entscheidverfahrens, unter Einschluss allfälliger Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung, zu tragen.

2.1.25 Statutarische Schiedsgerichtsklausel

Artikel 697l Schiedsgericht

Der Vorentwurf strebt wie der Entwurf 2007 und bereits das Aktienrecht von 1991 eine Verbesserung des Minderheitenschutzes und der Rechtsdurchsetzung im Aktienrecht an. Dazu können Schiedsgerichte einen wichtigen Beitrag leisten. Sie bieten den Vorteil der Vertraulichkeit, der Beurteilung durch fachlich spezialisierte Richterinnen und Richter sowie typischerweise einer raschen Streiterledigung. Alle diese Eigenschaften sind für gesellschaftsrechtliche und damit in der Regel unternehmensbezogene Streitigkeiten besonders wichtig. In Deutschland und in Österreich spielt darum die schiedsgerichtliche Erledigung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten eine grosse Rolle.

Anders in der Schweiz. Ein wichtiger Grund hierfür ist, dass die Zulässigkeit statutarischer Schiedsklauseln umstritten ist. Während die schiedsrechtliche Literatur und auch die Gerichte sie zwar überwiegend bejahen, wird aus aktienrechtlicher Sicht gegen solche Schiedsklauseln das Verbot zusätzlicher Pflichten (Art. 620 Abs. 2 und

303 BGE 123 III 261 E. 4